24 BVV 2 und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu regeln. Wie es sich damit verhält, bräuchte indessen vorliegend nur dann abschliessend beantwortet zu werden, wenn die Pensionskasse mit § 14 Abs. 2 VB BPK/AG für den Bereich der weitergehenden Vorsorge tatsächlich eine von der aufgezeigten Gerichtspraxis abweichende Regelung statuiert hätte, wie die Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich geltend macht und Vorinstanz sowie BSV stillschweigend annehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, nachfolgend zunächst dieser Frage nachzugehen.