3a hievor dargelegte Grundsatzurteil BGE 124 V 279 lediglich auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beziehe, wogegen es den Vorsorgeeinrichtungen im ausserobligatorischen Bereich auf Grund der ihnen diesbezüglich zustehenden prinzipiellen Gestaltungsfreiheit ( Art. 49 Abs. 2 BVG) unbenommen sei, die Koordination mit anderen Sozialversicherungen abweichend von Art. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 BVV 2 und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu regeln.