Nach § 14 Abs. 2 erster Satz der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 25. Oktober 1958 (nachfolgend: VB BPK/AG) sind die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Pensionskasse soweit herabzusetzen, als sie zusammen mit Lohnersatzleistungen oder mit Leistungen der eidgenössischen AHV, der IV, gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) und der eidgenössischen Militärversicherung 90 % der Bruttobesoldung übersteigen. Der Passus "... mit Lohnersatzleistungen oder ..." gelangte im Rahmen einer auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Novelle in die angeführte Reglementsbestimmung und stellt eine Präzisierung auf Grund bisher geübter Praxis (z.B. im Zusammenhang mit