Diesem Leitentscheid ist überdies die Formel zur Bestimmung des im Rahmen der Überentschädigungsermittlung zu berücksichtigenden Ausmasses der Rente der Invalidenversicherung zu entnehmen ( BGE 124 V 284 Erw. 2b/cc). b) Nach § 14 Abs. 2 erster Satz der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 25. Oktober 1958 (nachfolgend: VB BPK/AG) sind die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Pensionskasse soweit herabzusetzen, als sie zusammen mit Lohnersatzleistungen oder mit Leistungen der eidgenössischen AHV, der IV, gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) und der eidgenössischen Militärversicherung 90 % der Bruttobesoldung übersteigen.