34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 festgestellt, bei der Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei nach dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz nur jener Teil der Invalidenversicherungsrente in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen, welcher dazu bestimmt ist, die Erwerbsunfähigkeit zu entschädigen ( BGE 124 V 279). Diesem Leitentscheid ist überdies die Formel zur Bestimmung des im Rahmen der Überentschädigungsermittlung zu berücksichtigenden Ausmasses der Rente der Invalidenversicherung zu entnehmen ( BGE 124 V 284 Erw.