beruflichen Vorsorge die vollumfängliche Mitberücksichtigung der Rente der Invalidenversicherung vorschreibe. 3.- a) Bei als Teilerwerbstätige zu qualifizierenden Versicherten wird die Rente der Invalidenversicherung nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelt. Diese Rente gleicht zum einen die Erwerbseinbusse und zum andern die Unfähigkeit aus, sich im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG zu betätigen ( Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146). Im Gegensatz dazu dient die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge allein dem Ausgleich der Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht.