Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Rente der Invalidenversicherung sei in diesem Zusammenhang völlig ausser Rechnung zu lassen bzw. lediglich insoweit zu berücksichtigen, als sie dazu dient, die Erwerbsunfähigkeit zu entschädigen. Demgegenüber stellen sich Vorsorgeeinrichtung, Vorinstanz und BSV auf den Standpunkt, eine Ausserachtlassung desjenigen Teils der Invalidenversicherungsrente, welcher der Abgeltung der Beeinträchtigung im Haushalt dient, komme nur für die Überentschädigungsberechnung hinsichtlich der (ab 1. November 1996 ausgerichteten) BVG-Minimalrente in Frage, während § 14 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen der Pensionskasse für den Bereich der weitergehenden