das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. 2.- Gegenstand des Verfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 1995 bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 26. Januar 1999 (vgl. SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress). Dabei stellt sich einzig die Frage, in welchem Umfange die seitens der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente in die von der Pensionskasse vorzunehmende Ermittlung der Überentschädigung mit einzubeziehen ist.