Mit Eventualantrag verlangt sie sinngemäss, bei der Überentschädigungsberechnung sei die jeweilige Rente der Invalidenversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als damit die Einschränkung in erwerblicher Hinsicht entschädigt wird, d.h. die Viertelsrente (vom 1. Januar 1995 bis 31. Oktober 1996) im Umfange von 45,45 % und die ganze IV-Rente (ab 1. November 1996) in einem solchen von 71 %. Im Übrigen verlangt sie einen Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung. Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hiezu in ablehnendem Sinne vernehmen lassen, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.