C.- J.________ führt gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 26. Januar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Pensionskasse habe ihr bis 31. Oktober 1996 eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten ("Mehrforderung vorbehalten"). Mit Eventualantrag verlangt sie sinngemäss, bei der Überentschädigungsberechnung sei die jeweilige Rente der Invalidenversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als damit die Einschränkung in erwerblicher Hinsicht entschädigt wird, d.h. die Viertelsrente (vom 1. Januar 1995 bis 31. Oktober 1996) im Umfange von 45,45 % und die ganze IV-Rente (ab 1. November 1996) in einem solchen von 71 %.