Diese IV-Rente basiert auf einem Invaliditätsgrad von 83 % (genau: 83,81 %), welcher sich seinerseits aus einer nunmehr 100 %igen Invalidität im Teilbereich der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von weiterhin 60% im Haushalt ergibt. Offenbar bis Ende Oktober 1996 hatte die Versicherte den Lohn für ein 40%iges Arbeitspensum bezogen. C.- J.________ führt gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 26. Januar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Pensionskasse habe ihr bis 31. Oktober 1996 eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten ("Mehrforderung vorbehalten").