Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 26. Januar 1999 ab. Bereits am 5. Mai 1997 hatte die IV-Stelle eine Revisionsverfügung erlassen, worin die bisher ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung (einschliesslich der beiden Kinderrenten) ab 1. Juli 1996 auf eine ganze Rente im Gesamtbetrag von Fr. 3492. - (1996) bzw. Fr. 3582. - (1997) pro Monat heraufgesetzt wurde. Diese IV-Rente basiert auf einem Invaliditätsgrad von 83 % (genau: 83,81 %), welcher sich seinerseits aus einer nunmehr 100 %igen Invalidität im Teilbereich der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von weiterhin 60% im Haushalt ergibt.