Im Rahmen der entsprechenden Überentschädigungsermittlung war die Rente der Invalidenversicherung vollumfänglich angerechnet worden. B.- Am 10. April 1996 reichte J.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Pensionskasse Klage ein mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ungekürzten (Teil-)Invalidenrente; eventuell sei diese um höchstens 45,45 % der Invalidenversicherungsrente zu kürzen. Des Weitern machte sie einen Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung geltend. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 26. Januar 1999 ab.