{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-99_2002-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=10.07.2002&to_date=29.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2002-B_10-1999&number_of_ranks=233", "Checksum": "4c2311226a0b746bb6692b67492eaa16"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.07.2002 B 10/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:07:56", "Checksum": "3a6198f02684fd03fdb66985ae27a4b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n42\nDer ursprüngliche Gesamtinvaliditätsgrad von 43,93 % setzte sich aus einer Invalidität von 19,64 % im erwerblichen Teilbereich und einer solchen von 24,29 % im Haushaltsbereich zusammen. Die aktuelle Gesamtinvalidität von 83,81 % entspricht Teilinvaliditätsgraden von 59,52 % im Bereich der Erwerbstätigkeit und von (weiterhin) 24,29 % bei der Haushaltführung. Der jeweilige Anteil der auf den erwerblichen Teilbereich beschränkten Invaliditätsgrade von 19,64 % und59, 52%anderentsprechendenGesamtinvaliditätvon43, 93%bzw. 83,81%beläuftsichauf44, 71%([19, 64X100] :43, 93)und71, 02%([59, 52X100] : 83,81). Mit anderen Worten diente die bis Ende Juni 1996 ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung im Umfange von 44,71 % und dient die ab 1. Juli 1996 ausgerichtete ganze IV-Rente im Umfange von 71,02 % der Entschädigung der Erwerbsunfähigkeit. Die genannten Invalidenversicherungsrenten sind im jeweils zutreffenden Ausmass in die Überentschädigungsberechnung gemäss § 14 Abs. 2 VB BPK/AG mit einzubeziehen.\nc) Auf Grund vorstehender Erwägungen ist dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Eventualbegehren weitestgehend zu entsprechen. Zu beachten gilt, dass die (gekürzte) volle Invalidenrente der Pensionskasse unbestrittenermassen erst ab 1. November 1996 auszurichten war (§ 17 Abs. 1bis VB BPK/AG;\nArt. 26 Abs. 2 BVG;\nBGE 123 V 199 Erw. 5c/cc mit Hinweisen), während die Erhöhung der bis anhin bezogenen Viertelsrente auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung - entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Eventualbegehren - bereits auf den 1. Juli 1996 erfolgte. Ab dem letztgenannten Zeitpunkt bis zum 31. Oktober 1996 bestand somit Konkurrenz zwischen einer Teilinvalidenrente der Vorsorgeeinrichtung (vgl. § 19 Abs. 4 VB BPK/AG) und einer (im Umfange von 71,02 % in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehenden) ganzen Rente der Invalidenversicherung. Die Sache geht zur betraglichen Feststellung der der Versicherten ab 1. Januar 1995 im Rahmen der beruflichen Vorsorge zustehenden Invalidenrente an die Pensionskasse. Diese wird auch die von ihr ab Klageeinreichung (vom 10. April 1996) geschuldeten Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen festzusetzen haben (\nBGE 119 V 131; SZS 1997 S. 470 Erw. 4).\n7.- Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden im Hinblick auf Art. 134 OG keine Gerichtskosten erhoben. Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).\nFür das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz der Versicherten ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG), ist davon abzusehen, die Akten zu einer allfälligen Festsetzung einer Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es der letztinstanzlich teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\nI. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 1999 aufgehoben mit der Feststellung, dass die der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungen (Invalidenrente, Verzugszins) im Sinne der Erwägungen zu berechnen sind. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\nIII. Die Aargauische Beamtenpensionskasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nIV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 18. Juli 2002\nIm Namen des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der I. Kammer:\nDer Gerichtsschreiber:\ni.V."}