{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-99_2002-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=10.07.2002&to_date=29.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2002-B_10-1999&number_of_ranks=233", "Checksum": "4c2311226a0b746bb6692b67492eaa16"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.07.2002 B 10/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:07:56", "Checksum": "3a6198f02684fd03fdb66985ae27a4b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nSämtliche Verfahrensbeteiligten sind in systematischer Hinsicht, ohne sich allerdings ausdrücklich mit diesem Aspekt der Reglementsinterpretation auseinanderzusetzen, davon ausgegangen, § 14 Abs. 2 VB BPK/AG beziehe sich nur auf die Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen im Bereich der weitergehenden Vorsorge. Dies trifft indes nicht zu. Die Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse nehmen keinerlei formelle Trennung zwischen Leistungen im obligatorischen und solchen im ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge vor. Die streitige Vorschrift findet sich im Abschnitt B. \"Leistungen der Kasse\" unter dem 1. Titel \"Allgemeine Bestimmungen\", weshalb sich ihre Geltung auf die überentschädigungsbedingte Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus dem gesamten (d.h. sowohl obligatorischen wie auch ausserobligatorischen) Leistungsbereich der als umhüllende Kasse konzipierten Vorsorgeeinrichtung erstreckt. Dies bedeutet, dass eine gestützt auf § 14 Abs. 2 VB BPK/AG vorzunehmende Überentschädigungsberechnung (zumindest) hinsichtlich des obligatorischen Bereichs nicht mit\nArt. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit\nArt. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 sowie der in Erw. 3a hievor angeführten Rechtsprechung\nBGE 124 V 279 im Widerspruch stehen darf. Und wie am Ende des vorstehenden Absatzes festgestellt, kann die Reglementsbestimmung durchaus in Übereinstimmung mit den genannten gesetzlichen Normen und der erwähnten Gerichtspraxis ausgelegt werden. Wenn nun aber - wie dargetan - § 14 Abs. 2 VB BPK/AG sowohl für Leistungen aus dem obligatorischen wie auch für solche aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge Geltung beansprucht, ist die Vorschrift mit Bezug auf beide Leistungsbereiche gleich, nämlich dahin gehend zu interpretieren, dass eine seitens der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente nur insoweit in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist, als damit die Erwerbsunfähigkeit entschädigt wird. Allein eine solche Auslegung bringt die wahre Tragweite des unklaren, verschiedene Interpretationen zulassenden Reglementstextes zum Ausdruck. Im Falle einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechneten Invalidenversicherungsrente bleibt deren auf die Einschränkung im bisherigen Aufgabenbereich gemäss\nArt. 5 Abs. 1 IVG entfallende Anteil somit im Rahmen jeglicher Überentschädigungsermittlung der Vorsorgeeinrichtung unberücksichtigt.\nDieses Auslegungsergebnis entspricht\nBGE 124 V 279, weshalb die in Erw. 4 aufgeworfene Frage nicht abschliessend zu beantworten ist.\n6.- a) Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Invalidenrente der Pensionskasse bis 31. Oktober 1996 ungekürzt auszurichten sei, weil sie bis zu jenem Zeitpunkt im erwerblichen Teilbereich mit 33 % keine im Sinne der Invalidenversicherung rentenrelevante Invalidität erreicht habe, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass sie im genannten Teilbereich bereits ab 1. Juli 1996 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit aufwies (vgl. die Rentenrevisionsverfügung der IV-Stelle vom 5. Mai 1997 und deren Erläuterung vom 2. Juni 1997), schreibt § 14 Abs. 2 VB BPK/AG - um eine Überentschädigung zu verhindern - die Mitberücksichtigung des auf die Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht entfallenden Anteils an der Invalidenversicherungsrente unabhängig vom jeweiligen Ausmass der Invalidität in diesem Teilbereich vor.\nb) Was das eingangs angeführte Eventualbegehren anbelangt, gilt es nachfolgend im Hinblick auf\nBGE 124 V 284 Erw. 2b/cc den Umfang zu bestimmen, in welchem die jeweilige Rente der Invalidenversicherung in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist: Wie bereits erwähnt, versah die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität ein Arbeitspensum von 25 Stunden pro Woche gegenüber der Normalarbeitszeit in der kantonalen Verwaltung von 42 Stunden. Unter Berücksichtigung einer zunächst 33 %igen, später vollständigen Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht und einer (ab Invaliditätseintritt durchgehend) 60 %igen Einschränkung bei der Haushaltführung ermittelten die IV-Organe Gesamtinvaliditätsgrade von 43,93 % bzw. 83,81 % gemäss folgenden Berechnungen (vgl. auch Rz 3110 des ab 1. Januar 2000 gültigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung):\n25 X 33 +(42-25) X 60 = 43,93\n42\nbzw. 25 X 100+(42-25) X 60 = 83,81\n"}