{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-99_2002-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=10.07.2002&to_date=29.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2002-B_10-1999&number_of_ranks=233", "Checksum": "4c2311226a0b746bb6692b67492eaa16"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.07.2002 B 10/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:07:56", "Checksum": "3a6198f02684fd03fdb66985ae27a4b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\n\nArt. 5 Abs. 1 IVG zu betätigen (\nArt. 27bis Abs. 1 IVV;\nBGE 125 V 146). Im Gegensatz dazu dient die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge allein dem Ausgleich der Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb in seinem Grundsatzurteil X. vom 16. Juli 1998, B 24/97, im Hinblick auf\nArt. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit\nArt. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2 festgestellt, bei der Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei nach dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz nur jener Teil der Invalidenversicherungsrente in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen, welcher dazu bestimmt ist, die Erwerbsunfähigkeit zu entschädigen (\nBGE 124 V 279). Diesem Leitentscheid ist überdies die Formel zur Bestimmung des im Rahmen der Überentschädigungsermittlung zu berücksichtigenden Ausmasses der Rente der Invalidenversicherung zu entnehmen (\nBGE 124 V 284 Erw. 2b/cc).\nb) Nach § 14 Abs. 2 erster Satz der Versicherungsbedingungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 25. Oktober 1958 (nachfolgend: VB BPK/AG) sind die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Pensionskasse soweit herabzusetzen, als sie zusammen mit Lohnersatzleistungen oder mit Leistungen der eidgenössischen AHV, der IV, gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) und der eidgenössischen Militärversicherung 90 % der Bruttobesoldung übersteigen. Der Passus \"... mit Lohnersatzleistungen oder ...\" gelangte im Rahmen einer auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzten Novelle in die angeführte Reglementsbestimmung und stellt eine Präzisierung auf Grund bisher geübter Praxis (z.B. im Zusammenhang mit Taggeldleistungen) dar (S. 18 des Berichtes des Vorstandes der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 3. Oktober 1994). Teilinvalidenrenten werden entsprechend der wegfallenden Bruttobesoldung nach den Koordinationsregeln von Abs. 2 gekürzt (§ 14 Abs. 3 VB BPK/AG).\n4.- Pensionskasse, kantonales Gericht und BSV vertreten - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - den Standpunkt, dass sich das in Erw. 3a hievor dargelegte Grundsatzurteil\nBGE 124 V 279 lediglich auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge beziehe, wogegen es den Vorsorgeeinrichtungen im ausserobligatorischen Bereich auf Grund der ihnen diesbezüglich zustehenden prinzipiellen Gestaltungsfreiheit (\nArt. 49 Abs. 2 BVG) unbenommen sei, die Koordination mit anderen Sozialversicherungen abweichend von\nArt. 34 Abs. 2 BVG in Verbindung mit\nArt. 24 BVV 2 und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu regeln. Wie es sich damit verhält, bräuchte indessen vorliegend nur dann abschliessend beantwortet zu werden, wenn die Pensionskasse mit § 14 Abs. 2 VB BPK/AG für den Bereich der weitergehenden Vorsorge tatsächlich eine von der aufgezeigten Gerichtspraxis abweichende Regelung statuiert hätte, wie die Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich geltend macht und Vorinstanz sowie BSV stillschweigend annehmen. Es rechtfertigt sich deshalb, nachfolgend zunächst dieser Frage nachzugehen.\n5.- a) Die Auslegung der erwähnten Bestimmung hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 der Statuten der Aargauischen Beamtenpensionskasse vom 25. Oktober 1958) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (\nBGE 122 V 146 Erw. 4c, 116 V 221 Erw. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3, 2000 S. 154 Erw. 5a, 1998 S. 68 Erw. II/3b).\nDas Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (\nBGE 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d, 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen).\nb) Der von Pensionskasse, kantonalem Gericht und BSV eingenommene Standpunkt, wonach die seitens der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung mit einzubeziehen ist, beruht auf dem Umstand, dass im (unter Erw. 3b hievor zitierten) ersten Satz von § 14 Abs. 2 VB BPK/AG an sich ohne Einschränkung die Anrechnung u.a. von \"Leistungen der eidgenössischen ... IV\" vorgeschrieben wird. Ebenfalls unter Berufung auf den Wortlaut der fraglichen Reglementsbestimmung macht die Beschwerdeführerin geltend, wenn im selben Satzteil ausdrücklich von zu berücksichtigenden \"Lohnersatzleistungen\" die Rede sei, dürfe bei der Überentschädigungsermittlung jener Anteil der Invalidenversicherungsrente nicht angerechnet werden, mit welchem die Beeinträchtigung im bisherigen (nichterwerblichen) Aufgabenbereich abgegolten wird. Unter dem Blickwinkel einer rein grammatikalischen Auslegung wären beide Auffassungen vertretbar."}