{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-10-99_2002-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=10.07.2002&to_date=29.07.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2002-B_10-1999&number_of_ranks=233", "Checksum": "4c2311226a0b746bb6692b67492eaa16"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 10/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 18.07.2002 B 10/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 18.07.2002 B 10/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:07:56", "Checksum": "3a6198f02684fd03fdb66985ae27a4b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 18.07.2002 B 10/99\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge\n\nund\nVersicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau\nA.- Die 1957 geborene J.________ arbeitete seit 1991 im Umfange einer rund 60 %igen Teilzeitstelle (25 Stunden pro Woche gegenüber einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden) beim Sozialdienst des Kantons Aargau. Auf den 1. Januar 1995 musste sie ihr Arbeitspensum wegen Rückenbeschwerden auf 40 % reduzieren. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr mit Verfügung vom 9. Juni 1995 ab 1. November 1994 eine einfache Viertelsrente der Invalidenversicherung nebst zweier Kinderrenten für ihre 1978 und 1981 geborenen Söhne im Gesamtbetrag von Fr. 873. - pro Monat zu. Dieser Rente lag ein nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelter Invaliditätsgrad von 44 % (genau: 43,93 %) zu Grunde, welcher aus einer 33 %igen Invalidität im erwerblichen Bereich und einer solchen von 60 % bei der Haushaltführung resultierte.\nDie Aargauische Beamtenpensionskasse teilte der Versicherten mit Rentenbescheid vom 6. September 1995 mit, ab 1. Januar 1995 stehe ihr eine - (zur Verhinderung einer Überentschädigung) gekürzte - Teilinvalidenrente zuzüglich zweier Kinderrenten in der Höhe von gesamthaft Fr. 154. 50 pro Monat zu. Im Rahmen der entsprechenden Überentschädigungsermittlung war die Rente der Invalidenversicherung vollumfänglich angerechnet worden.\nB.- Am 10. April 1996 reichte J.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Pensionskasse Klage ein mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ungekürzten (Teil-)Invalidenrente; eventuell sei diese um höchstens 45,45 % der Invalidenversicherungsrente zu kürzen. Des Weitern machte sie einen Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung geltend.\nDas kantonale Gericht wies die Klage mit Entscheid vom 26. Januar 1999 ab.\nBereits am 5. Mai 1997 hatte die IV-Stelle eine Revisionsverfügung erlassen, worin die bisher ausgerichtete Viertelsrente der Invalidenversicherung (einschliesslich der beiden Kinderrenten) ab 1. Juli 1996 auf eine ganze Rente im Gesamtbetrag von Fr. 3492. - (1996) bzw. Fr. 3582. - (1997) pro Monat heraufgesetzt wurde. Diese IV-Rente basiert auf einem Invaliditätsgrad von 83 % (genau: 83,81 %), welcher sich seinerseits aus einer nunmehr 100 %igen Invalidität im Teilbereich der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von weiterhin 60% im Haushalt ergibt. Offenbar bis Ende Oktober 1996 hatte die Versicherte den Lohn für ein 40%iges Arbeitspensum bezogen.\nC.- J.________ führt gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 26. Januar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Pensionskasse habe ihr bis 31. Oktober 1996 eine ungekürzte Invalidenrente auszurichten (\"Mehrforderung vorbehalten\"). Mit Eventualantrag verlangt sie sinngemäss, bei der Überentschädigungsberechnung sei die jeweilige Rente der Invalidenversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als damit die Einschränkung in erwerblicher Hinsicht entschädigt wird, d.h. die Viertelsrente (vom 1. Januar 1995 bis 31. Oktober 1996) im Umfange von 45,45 % und die ganze IV-Rente (ab 1. November 1996) in einem solchen von 71 %. Im Übrigen verlangt sie einen Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung.\nWährend die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hiezu in ablehnendem Sinne vernehmen lassen, ohne jedoch einen Antrag zu stellen.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.- a) Die vorliegende Streitigkeit um Invalidenleistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (bzw. Überentschädigung) unterliegt der Gerichtsbarkeit der in\nArt. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (\nBGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, 313 Erw. 1a, je mit Hinweisen).\nb) Der Streit um Überentschädigung ist ein Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von\nArt. 132 OG (\nBGE 126 V 470 Erw. 1b), weshalb die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.\n2.- Gegenstand des Verfahrens bildet die Überentschädigungsberechnung ab 1. Januar 1995 bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheids vom 26. Januar 1999 (vgl. SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress). Dabei stellt sich einzig die Frage, in welchem Umfange die seitens der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente in die von der Pensionskasse vorzunehmende Ermittlung der Überentschädigung mit einzubeziehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Rente der Invalidenversicherung sei in diesem Zusammenhang völlig ausser Rechnung zu lassen bzw. lediglich insoweit zu berücksichtigen, als sie dazu dient, die Erwerbsunfähigkeit zu entschädigen. Demgegenüber stellen sich Vorsorgeeinrichtung, Vorinstanz und BSV auf den Standpunkt, eine Ausserachtlassung desjenigen Teils der Invalidenversicherungsrente, welcher der Abgeltung der Beeinträchtigung im Haushalt dient, komme nur für die Überentschädigungsberechnung hinsichtlich der (ab 1. November 1996 ausgerichteten) BVG-Minimalrente in Frage, während § 14 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen der Pensionskasse für den Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die vollumfängliche Mitberücksichtigung der Rente der Invalidenversicherung vorschreibe.\n3.- a) Bei als Teilerwerbstätige zu qualifizierenden Versicherten wird die Rente der Invalidenversicherung nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelt. Diese Rente gleicht zum einen die Erwerbseinbusse und zum andern die Unfähigkeit aus, sich im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von"}