2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 70'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 55'000.- wird zurückerstattet. 4. Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft hat der Stiftung Sicherheitsfonds BVG eine Parteientschädigung von Fr. 5000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.