Was für das Krankenversicherungsrecht im Rahmen des Prozesses betreffend Honorarrückforderungen der Kassen aus unwirtschaftlicher Behandlungsweise des Leistungserbringers gelte ( BGE 119 V 456 Erw. 6b mit Hinweisen; SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 5b), habe seine Richtigkeit auch für den Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 BVG ( BGE 128 V 133 f. Erw. 5b). Nicht anders zu entscheiden ist, wenn es in einem Prozess um Rückforderungen des Sicherheitsfonds für sichergestellte Leistungen geht (Erw. 5b der in SZS 2003 S. 524 zusammengefassten Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verfahren B10/05 und B12/05 werden vereinigt.