4, 118 V 169 Erw. 7). Indessen hat die Rechtsprechung zum fehlenden Parteientschädigungsanspruch stets Ausnahmen vorbehalten, wenn die besondere Art des Prozesses die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt. Eine solche Ausnahme hat es beispielsweise für den Haftungsprozess nach Art. 52 BVG bejaht. Denn es sei einer Vorsorgeeinrichtung nicht zuzumuten, ihre Anwaltskosten selbst tragen zu müssen, welche sie auf sich nehmen musste, um Ersatz von jenen zu bekommen, welche sie geschädigt haben. Was für das Krankenversicherungsrecht im Rahmen des Prozesses betreffend Honorarrückforderungen der Kassen aus unwirtschaftlicher Behandlungsweise des Leistungserbringers gelte ( BGE 119 V 456 Erw.