10. 10.1 Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite steht (Erw. 2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 10.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG ( BGE 126 V 149 f. Erw. 4, 118 V 169 Erw.