Das kantonale Gericht hätte im Übrigen auf den Erlass der Beschlüsse auch verzichten und über die weiteren Haftungsvoraussetzungen direkt entscheiden können. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Möglichkeit gehabt, die Frage der Passivlegitimation in einer allfällig gegen den vorinstanzlichen Endentscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuwerfen.