Sie hat folglich im Lichte der aufgeführten Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen "Beschlüsse", weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden auch in dieser Konstellation nicht einzutreten wäre. Die Frage, ob das Sozialversicherungsgericht über die Passivlegitimation im Rahmen eines Teilentscheides hätte befinden müssen, kann somit offen gelassen werden. 9.3 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist unter den gegebenen Umständen nicht einzutreten. Das kantonale Gericht hätte im Übrigen auf den Erlass der Beschlüsse auch verzichten und über die weiteren Haftungsvoraussetzungen direkt entscheiden können.