7 in fine hievor dargelegt wurde - noch nicht entschieden. Durch die blosse Feststellung, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft falle unter den Kreis der möglichen Haftpflichtigen nach den genannten Bestimmungen, ist diese nicht mehr als andere Rechtsgenossen betroffen und erfährt daher keinen Nachteil. Sie hat folglich im Lichte der aufgeführten Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen "Beschlüsse", weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden auch in dieser Konstellation nicht einzutreten wäre.