9.2.2 Wird die Passivlegitimation einer beklagten Person bejaht, so heisst das lediglich, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen sie richtet; ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind - im vorliegenden Fall namentlich das Haftungserfordernis des Verschuldens -, der Anspruch überhaupt und in dem von der Klägerin behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist damit - wie bereits in Erw. 7 in fine hievor dargelegt wurde - noch nicht entschieden.