Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe ( BGE 131 V 365 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen). 9.2.2 Wird die Passivlegitimation einer beklagten Person bejaht, so heisst das lediglich, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen sie richtet;