7 und 8.1 hievor). Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wäre demnach, sofern die Vorinstanz über die Frage der Passivlegitimation zu Recht im Rahmen eines (materiellen) Zwischenentscheides befunden hat (vgl. Erw. 5.2.2 hievor), auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (Urteil O. des Bundesgerichts vom 18. April 2001, 4P.17/2001). 9.2 Läge demgegenüber ein Teilentscheid des kantonalen Gerichts vor, stellte sich die Rechtslage wie folgt dar. 9.2.1 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art.