9. 9.1 Eine Zwischenverfügung ist - wie in Erw. 5.1 hievor dargelegt - nur anfechtbar, soweit damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird. Dafür genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ( BGE 127 II 136 Erw. 2a, 125 II 620 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da neben der Passivlegitimation noch andere Voraussetzungen tatsächlicher und rechtlicher Natur vorhanden sein müssen, damit die Beschwerdeführerin gegenüber der regressierenden Stiftung Sicherheitsfonds BVG haftbar wird (vgl. Erw. 7 und 8.1 hievor).