Zur intertemporalrechtlichen Problematik wird sich die Vorinstanz noch zu äussern haben. Dass die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft neben den genannten spezialgesetzlichen Rückgriffs- und Haftungsbestimmungen ferner - subsidiär - auch Adressatin einer gestützt auf Art. 41 OR erhobenen Klage sein könnte, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Erörterung.