Dies hat in Bezug auf altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 SFV 2 ebenfalls zu gelten. 8.3 Wie bereits in Bezug auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) festgestellt (vgl. Erw. 8.1 hievor), wäre die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin somit auch für den Fall zu bejahen, dass auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus übergangsrechtlichen Gründen die bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Haftungsnormen des altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 SFV2 zur Anwendung gelangten. Zur intertemporalrechtlichen Problematik wird sich die Vorinstanz noch zu äussern haben.