BVG vollumfänglich Rechnung getragen hat. Es bestehen, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Hinweise dafür, dass der Bundesrat mit seiner verordnungsmässigen Konkretisierung des Rückgriffsrechts offensichtlich den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen überschritten hätte oder diese aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sodann bereits für Art. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung) erkannt ( BGE 130 V 280 ff. Erw. 2 mit Hinweisen), dass es dabei nicht nur um eine Rückgriffs-, sondern auch um eine Haftungsnorm handelt. Dies hat in Bezug auf altArt.