Jürg Brühwiler (Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 20 N 10) zieht mit der Formulierung, Art. 11 SFV2 sei auf das Verhältnis des Sicherheitsfonds zu den Destinatären und sonstigen Vorsorgebeteiligten anwendbar, den Kreis der Ersatzpflichtigen offenbar ebenfalls über den gesetzlichen Wortlaut von altArt. 56 Abs. 1 lit. b BVG hinaus und auch Isabelle Vetter-Schreiber (a.a.O., S. 246 ff.) befürwortet eine derartige Interpretation der Delegationsnorm.