8.2.3.5 Ebenfalls von einem erweiterten Kreis möglicher Haftpflichtiger gehen im Übrigen Exponenten der Lehre aus. So vertritt Alfred Maurer (Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 195) die Meinung, es handle sich bei Art. 11 SFV2 in Verbindung mit altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG um eine Haftpflichtbestimmung, mit welcher "nicht nur Organe, sondern auch Hilfspersonen haftbar" gemacht werden könnten. Jürg Brühwiler (Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 20 N 10) zieht mit der Formulierung, Art.