Dies geschah vermutungsweise gerade deshalb, um etwaige auf Grund der bisherigen Normlage bestehende Zweifel darüber, ob der Bundesrat mit den von ihm vorgegebenen Rückgriffsmodalitäten, namentlich dem Verzicht auf die Organträgerschaft, seine delegierten Kompetenzen überschritten habe, auszuräumen. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01, (zusammengefasst in SZS 2003 S. 524) denn auch festgestellt, dass das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds im Rahmen der BVG-Revision vom 21. Juni 1996 lediglich eine "redaktionelle Neufassung" erfahren habe. 8.2.3.5