BVG hätte dem Sicherheitsfonds beispielsweise im Falle einer schuldhaften Schadensverursachung durch die Pensionskassenverwaltung und die Aufsichtsbehörde ein Regressrecht nur gegenüber der Ersteren zugestanden, während ihr dies gegenüber Letzterer versagt geblieben wäre. Dies kann nicht Sinn und Zweck der fraglichen Regelung gewesen sein (vgl. nunmehr ausdrücklich, wenn auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung: BGE 130 V 277 sowie Urteil S. vom 8. März 2006, B 97/05 [Kanton Solothurn als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht]).