Bei der Formulierung des Gesetzestextes hatte der Gesetzgeber offensichtlich die oftmals im Vordergrund stehenden Organe der Vorsorgeeinrichtungen als Schadensverursacher im Auge und liess dabei ausser Betracht, dass regelmässig eine Mehrheit von Verantwortlichen vorhanden sein dürfte. Nach dem Wortlaut von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG hätte dem Sicherheitsfonds beispielsweise im Falle einer schuldhaften Schadensverursachung durch die Pensionskassenverwaltung und die Aufsichtsbehörde ein Regressrecht nur gegenüber der Ersteren zugestanden, während ihr dies gegenüber Letzterer versagt geblieben wäre.