4 SFV2) zum Ausdruck kommenden interbetrieblichen Solidarität eine Grenze gesetzt werden. Es wäre stossend, wenn der Sicherheitsfonds - und damit letztlich die diesen finanzierende Gesamtheit der Vorsorgeeinrichtungen - im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung Leistungen ausrichten müsste unter Entlastung der hierfür Verantwortlichen (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 251). 8.2.3.3 Bei der Formulierung des Gesetzestextes hatte der Gesetzgeber offensichtlich die oftmals im Vordergrund stehenden Organe der Vorsorgeeinrichtungen als Schadensverursacher im Auge und liess dabei ausser Betracht, dass regelmässig eine Mehrheit von Verantwortlichen vorhanden sein dürfte.