Indem ein Regressrecht vorgesehen wurde, sollte der in der gemeinsamen Finanzierung des Sicherheitsfonds durch die Vorsorgeeinrichtungen (Art. 59 Abs. 1 BVG; Art. 6 der Ende Juni 1998 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 17. Dezember 1984 [SFV1]; Art. 4 SFV2) zum Ausdruck kommenden interbetrieblichen Solidarität eine Grenze gesetzt werden.