Der Gesetzgeber statuierte somit zwar grundsätzlich ein Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds, überliess dessen Konkretisierung jedoch vollumfänglich dem Bundesrat. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, dem Sicherheitsfonds die - zumindest teilweise - Rückforderung der von ihm sichergestellten gesetzlichen Leistungen zu ermöglichen, und zwar von denjenigen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich zeichneten. Indem ein Regressrecht vorgesehen wurde, sollte der in der gemeinsamen Finanzierung des Sicherheitsfonds durch die Vorsorgeeinrichtungen (Art. 59 Abs. 1 BVG;