Darauf deutet zunächst die Tatsache des Bestehens einer speziellen Delegationsnorm hin; andernfalls wäre diese überflüssig gewesen, da der Bundesrat, wie erwähnt, bereits gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BVG sowie überdies auch gemäss Art. 102 Ziff. 5 aBV zum Erlass von Vollzugsvorschriften ermächtigt gewesen wäre. 8.2.3.2 Laut altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG hatte der Bundesrat die Voraussetzungen für das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen zu regeln. Der Gesetzgeber statuierte somit zwar grundsätzlich ein Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds, überliess dessen Konkretisierung jedoch vollumfänglich dem Bundesrat.