6b/bb mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit [unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des Bundes sowie des Kantons Zürich], Diss. Zürich 1996, S. 250). 8.2.3 8.2.3.1 Die SFV2 stützt sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) und Art. 97 Abs. 1 BVG. Nach der letztgenannten Bestimmung hat der Bundesrat die Anwendung des Gesetzes zu überwachen und Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu treffen.