je mit Hinweisen). Erst durch diese ergibt sich, ob die Exekutive zum Erlass von bloss präzisierenden Verordnungsbestimmungen intra legem, einschliesslich der sinngemässen Ergänzung des Gesetzes im Rahmen seines Zweckes, oder aber darüber hinaus zum Erlass ergänzender Verordnungsnormen praeter legem ermächtigt wird ( BGE 99 Ib 62 f. Erw. 2; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Nr. 63 B VI). Die Grenze zwischen den beiden Ermächtigungsformen ist fliessend ( BGE 98 Ia 287 f. Erw. 6b/bb mit Hinweisen;