56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG der Bundesrat einerseits die Voraussetzungen der Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen durch den Sicherheitsfonds und andererseits dessen Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen zu regeln. Letzteres wurde in Art. 11 der rückwirkend auf den 1. Januar 1985 erlassenen SFV2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998; vgl. Erw. 3 hievor) sodann insofern konkretisiert, als dem Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen zukommt.