Durch die Feststellung, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft falle unter den Kreis der möglichen Haftpflichtigen nach Art. 56a Abs. 1 BVG, ist diese nicht mehr als irgendein anderer Rechtsgenosse betroffen und erfährt daher noch keinen Nachteil. Insbesondere wird dadurch, wie zuvor dargelegt, nichts bezüglich der übrigen Haftungsvoraussetzungen (Verschulden etc.; vgl. Thomas Geiser, a.a.O., S. 73 f.) präjudiziert. 8.2 Bis zum 31. Dezember 1996 hatte laut Art. 56 Abs. 1 lit.