BVG nicht nur Personen, welche mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betraut waren (vgl. Art. 52 Abs. 1 BVG) - und damit mindestens eine faktische Organeigenschaft innehatten - ins Recht gefasst werden, ist kein Grund ersichtlich, die diesbezügliche Passivlegitimation der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als ehemaliger Rückversicherer der Vera- und Pevos-Sammelstiftungen zu verneinen. Durch die Feststellung, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft falle unter den Kreis der möglichen Haftpflichtigen nach Art. 56a Abs. 1 BVG, ist diese nicht mehr als irgendein anderer Rechtsgenosse betroffen und erfährt daher noch keinen Nachteil.