BVG im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen Rückgriff nehmen kann, über die in Art. 52 BVG genannten Personen hinaus und ist daher als sehr weit zu bezeichnen (vgl. Thomas Geiser, Haftung für Schäden der Pensionskassen, Überblick über die Haftungsregeln bei der zweiten Säule, in: Mélange en l‘honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 73) Mit der genannten Bestimmung wurde die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung (mit)verschuldet haben, und die nicht bereits von der Haftung gemäss Art. 52 BVG erfasst sind, gesetzlich verankert ( BGE 130 V 280 ff.