8. 8.1 Unbestrittenermassen geht der Personenkreis, auf welchen der Sicherheitsfonds gemäss dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 56a Abs. 1 BVG im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen Rückgriff nehmen kann, über die in Art. 52 BVG genannten Personen hinaus und ist daher als sehr weit zu bezeichnen (vgl. Thomas Geiser, Haftung für Schäden der Pensionskassen, Überblick über die Haftungsregeln bei der zweiten Säule, in: Mélange en l‘honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 73)