7. Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich - auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet ( BGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 III 84 Erw. 1a, 123 III 220, 110 V 348 Erw. 1; in SZS 2006 S. 46 zusammengefasstes Urteil D. vom 17. August 2005, B 61/02, Erw.