BVG auf den 1. Januar 1997. Für diese Zeitspanne könne allenfalls eine Haftung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR in Frage kommen. Mit der Bejahung der Passivlegitimation sei jedoch noch nicht entschieden, ob ein Anspruch der Klägerin überhaupt bestehe und welchen Umfang dieser gegebenenfalls annehme. Es stehe einzig fest, dass die Beklagte als Schuldnerin für die geltend gemachte Forderung grundsätzlich in Frage komme und damit nach Art. 73 Abs. 1 BVG einklagbar sei. Dies sei zu bejahen, schränke doch weder Art. 56a BVG noch Art. 41 OR die möglichen Haftpflichtigen auf einen bestimmten Personenkreis ein, wie dies beispielsweise bei Art. 52 BVG der Fall sei.