6. Das kantonale Gericht hat die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin als Beklagte im Rückgriffsverfahren der Stiftung Sicherheitsfonds BVG sowohl betreffend der für die Destinatäre der Vera- wie auch der Pevos-Sammelstiftung in Liquidation sichergestellten Leistungen bejaht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, Art. 56a BVG stelle im Lichte von BGE 130 V 282 Erw. 2.2 nicht nur eine blosse Regress-, sondern auch eine selbstständige Haftungsnorm dar. Es könnten demnach Schadenersatzforderungen ausserhalb des Organkreises im Sinne von Art. 52 BVG geltend gemacht werden. Dies gelte auch für die Zeit vor In-Kraft-Setzung des Art. 56a BVG auf den 1. Januar